AGB

Fassung 14.03.2018

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle mit Frollein Web zustande kommenden Verträge gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1.2. Von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragsnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand des Vertrags kann sein die Entwicklung eines Corporate Design, Design und Erstellung von Druckvorlagen (PDF) für Broschüren, Flyer, Anzeigen und Zeitungsbeileger. Außerdem kann der Gegenstand des Vertrags sein der Entwurf, die Erstellung und Anpassung einer Website sowie ggf. deren Pflege und Weiterentwicklung.

2.2. Der Vertragsgegenstand wird im jeweiligen Auftrag genauer durch den Auftraggeber spezifiziert. Die Auftragnehmerin wird nur nach schriftlicher Beauftragung des Auftraggebers tätig.

3. Leistungsumfang

3.1. Die Auftragnehmerin leistet Entwurfs- und Designaufgaben sowie Programmieraufgaben auf Anweisung des Auftraggebers. Der Leistungsumfang wird im jeweiligen Auftrag genauer durch den Auftraggeber spezifiziert.

3.2. Der Auftraggeber erhält jeweils das Endergebnis der angeforderten Leistung. Das bedeutet im Falle von Druckerzeugnissen die jeweilige Druckvorlage im druckbaren PDF Format und falls gewünscht eine Version in reduzierter Qualität für die Veröffentlichung im WWW oder den Mail-Versand.

3.3. Bei Programmiertätigkeiten erhält der Auftraggeber eine ausführbare, lauffähige Version der gewünschten Funktion bzw. eine Installation der Website oder Funktion im Webspace des Auftraggebers.

3.4. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die Quelldateien oder Quellcodes, eine Kopie dessen oder der Zugriff darauf.

4. Vergütung, Rechnungslegung

4.1. Für die Erbringung der unter 3. beschriebenen Leistungen erhält die Auftragnehmerin eine angemessene Bezahlung. Diese berechnet sich auf Basis ihres zugrunde liegenden Stundensatzes. Zusätzlich wird ggf. für Designleistungen oder Entwurfsarbeiten sowie das zugehörigen Nutzungsrecht gem. 5. eine Pauschale berechnet, die je nach Umfang des Auftrags variieren kann.

4.2. Die Auftragnehmerin berichtet dem Auftragnehmer zu jedem Auftrag die jeweils erbrachte Leistung, wobei auch abgerechnet wird.

5. Nutzungsrecht

5.1. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber das

  • einfache
  • nicht übertragbare
  • nicht unterlizenzierbare
  • örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte
Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein.

Das Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber, die gem. 3. erstellten Arbeitsergebnisse

  • zu nutzen, das heißt sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig sind.
  • zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, es öffentlich oder nicht öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger.
  • nur im Falle von textuellen Änderungen abzuändern oder zu bearbeiten. Es berechtigt den Arbeitgeber ausdrücklich nicht, die gem. 3. erstellten Arbeitsergebnisse in anderer Form abzuändern oder umzugestalten. Insbesondere die gestalterische Leistung der Auftragnehmerin bleibt ihr geistiges Eigentum.
  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, wie auch Nutzern der vorgenannten Datenbanken und Diensten zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Hilfsmittel bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
Das Nutzungsrecht an dem jeweiligen Auftragsgegenstand gem. 3. bezieht sich ausdrücklich nicht auf deren Objekt- und Quellcodes oder etwaigen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen.

5.2. Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gilt Absatz (5.1.) entsprechend für den bereits fertig gestellten Teil des Werkes.

6. Schlussklausel

6.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.2. Sollte eine Bestimmung dieser Verabredung unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit insgesamt nicht berühren. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem beabsichtigten Zweck der Regelung am nächsten kommt.

6.3. Alleiniger Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Gevelsberg.